FAQ

Häufige Fragen

zu Coaching und Fördermöglichkeiten

Ein AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist eine Förderung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters nach §45 SGB III.

Mit diesem Gutschein können Menschen ein Coaching oder eine Maßnahme zur beruflichen Orientierung und Entwicklung besuchen. Wenn ein AVGS vorliegt, werden die Kosten für das Coaching vollständig übernommen.

Der §45 SGB III regelt Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Dazu gehören unter anderem Coachings, die Menschen dabei unterstützen sollen, neue Perspektiven zu entwickeln, ihre Fähigkeiten zu reflektieren und Schritte für ihre Zukunft zu planen.

Viele Coachings werden über einen AVGS-Gutschein nach §45 SGB III gefördert.

Die Förderung nach §16k SGB II richtet sich an Menschen, die über einen längeren Zeitraum Unterstützung durch das Jobcenter erhalten.

Diese Maßnahme ermöglicht eine intensivere Begleitung, die Menschen dabei unterstützt, ihre persönlichen Ressourcen zu stärken, Orientierung zu entwickeln und neue Perspektiven für ihre Zukunft zu gestalten.

Auch Coachingangebote wie bei Ohana können Teil solcher Maßnahmen sein.

Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet immer das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit.

In vielen Fällen können Menschen Unterstützung erhalten, wenn sie:

  • Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit beziehen

  • sich beruflich orientieren möchten

  • Unterstützung bei ihrer persönlichen Entwicklung oder Perspektivplanung benötigen

Ein Gespräch mit der zuständigen Ansprechperson beim Jobcenter klärt, welche Förderung infrage kommt.

Wenn eine Förderung über AVGS (§45 SGB III) oder über eine Maßnahme nach §16k SGB II vorliegt, entstehen für Teilnehmende in der Regel keine Kosten.

Die Finanzierung erfolgt über das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit.

Ein AVGS wird in der Regel im Gespräch mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit besprochen. Dort wird geprüft, ob ein Coaching oder eine Maßnahme für Ihre berufliche Eingliederung sinnvoll ist. Wichtig ist: Ein AVGS ist eine Ermessensleistung, es besteht also nicht automatisch ein Rechtsanspruch. Erst nach schriftlicher Zustimmung beziehungsweise Bewilligung kann die Maßnahme begonnen werden.

Zu Beginn steht ein unverbindliches Erstgespräch, in dem wir Ihre aktuelle Situation, Ihren Unterstützungsbedarf und mögliche Ziele gemeinsam anschauen. Anschließend prüfen wir mit Ihnen, welches Coaching-Format sinnvoll ist und ob eine Förderung, zum Beispiel über AVGS oder §16k, in Frage kommt. Wenn die Bewilligung vorliegt, startet die Begleitung individuell und an Ihrer Lebenssituation orientiert. Die Teilnahme an Coaching-Angeboten im Rahmen von §16k ist freiwillig.

Ein Erstgespräch kann in der Regel zeitnah angefragt werden. Der genaue Termin hängt von der aktuellen Verfügbarkeit und davon ab, ob bereits eine Förderung vorliegt oder diese noch mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abgestimmt werden muss. Am besten nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf, damit wir den nächsten passenden Schritt gemeinsam klären.

Ja, grundsätzlich können Sie auch ohne bereits vorliegende Förderung Kontakt zu uns aufnehmen. In einem ersten Gespräch klären wir gemeinsam, ob eine Förderung möglich ist oder welche anderen Wege der Zusammenarbeit sinnvoll sein können. Bei einem AVGS gilt: Kosten entstehen für die Maßnahme nur dann nicht, wenn vor Beginn eine schriftliche Bewilligung durch die zuständige Stelle vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

Kontakt aufnehmen

Noch Fragen? Wir sind für dich da.

Wenn du noch unsicher bist oder Fragen zu AVGS, Förderung oder dem Ablauf hast, melde dich gern bei uns.
Wir schauen gemeinsam, welche Unterstützung zu deiner Situation passt.